§ 170 KAGB. Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[22. Juli 2013]
1§ 170. Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes. [1] Gibt die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. [2] Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie der Nettoinventarwert je Anteil oder Aktie sind bei jeder Möglichkeit zur Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen oder Aktien, für OGAW mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in den in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.

Umfeld von § 170 KAGB

§ 169 KAGB. Bewertungsverfahren

§ 170 KAGB. Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes

§ 171 KAGB. Genehmigung des Feederfonds