§ 188 KAGB. Kosten der Verschmelzung

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[22. Juli 2013]
1§ 188. Kosten der Verschmelzung. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.

Umfeld von § 188 KAGB

§ 187 KAGB. Rechte der Anleger

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§ 189 KAGB. Wirksamwerden der Verschmelzung