§ 209 KAGB. Wertpapierindex-OGAW
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021]
1§ 209. Wertpapierindex-OGAW.
(1) 2[1] Abweichend zu den in § 206 Absatz 1 bestimmten Grenzen darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in Wertpapiere eines Emittenten anlegen, wenn nach den Anlagebedingungen die Auswahl der für den inländischen OGAW zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, unter Wahrung einer angemessenen Risikomischung einen bestimmten, von der Bundesanstalt anerkannten Wertpapierindex nachzubilden (Wertpapierindex-OGAW). [2] Der Wertpapierindex ist insbesondere anzuerkennen, wenn
- 1. seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist,
- 2. er eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht,
- 3. er in angemessener Weise veröffentlicht wird.
(2) [1] Die in § 206 Absatz 1 bestimmte Grenze darf für Wertpapiere eines Emittenten auf bis zu 35 Prozent des Wertes des inländischen OGAW angehoben werden, wenn die Anforderungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erfüllt sind. [2] Eine Anlage bis zu der Grenze nach Satz 1 ist nur bei einem einzigen Emittenten zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
- 2. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 63, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.