§ 230 KAGB. Immobilien-Sondervermögen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026][22. Juli 2013]
§ 230. Immobilien-Sondervermögen § 230. Immobilien-Sondervermögen
(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt. (1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.
(2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden. (2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.
[22. Juli 2013–16. April 2026]
1§ 230. Immobilien-Sondervermögen.
(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.
(2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.

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