§ 240 KAGB. Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021]
1§ 240. Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften.
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens ein Darlehen nur gewähren, wenn
  • 1. sie an der Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
  • 2. die Darlehensbedingungen marktgerecht sind,
  • 3. das Darlehen ausreichend besichert ist und
  • 4. bei einer Veräußerung der Beteiligung das Darlehen innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung zurückzuzahlen ist.
(2) [1] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass
  • 1. die Summe der Darlehen, die einer Immobilien-Gesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens insgesamt gewährt werden, 50 Prozent des Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke nicht übersteigt und
  • 2. die Summe der Darlehen, die den Immobilien-Gesellschaften insgesamt für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gewährt werden, 25 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigt; bei der Berechnung der Grenze sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.
2[2] Satz 1 gilt nicht für Darlehen, die für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens an Immobilien-Gesellschaften gewährt werden, an denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar zu 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist. 3[3] Bei einer vollständigen Veräußerung der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft, die selbst unmittelbar Grundstücke hält oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend von Absatz 1 Nummer 4 vor der Veräußerung zurückzuzahlen. 4[4] Bei einer Verringerung der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft, die selbst nicht unmittelbar Grundstücke hält oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend von Absatz 1 Nummer 4 vor der Verringerung zurückzuzahlen.
5(3) Einer Darlehensgewährung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 steht gleich, wenn ein Dritter im Auftrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft der Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen im eigenen Namen für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens gewährt.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. a, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
3. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. a, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
4. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. a, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
5. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. b, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.