§ 260d KAGB. Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021]
1§ 260d. Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen.
(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:
  • 1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von Infrastruktur-Projektgesellschaften;
  • 2. die Arten von Infrastruktur-Projektgesellschaften, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;
  • 3. einen Hinweis, dass in Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;
  • 4. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind;
  • 5. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen.
Anmerkungen:
1. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 70, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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