§ 262 KAGB. Risikomischung
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026]
1§ 262. Risikomischung.
(1) [1] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren. [2] Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn
[3] Der geschlossene inländische Publikums-AIF muss spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs risikogemischt investiert sein. 3[4] Für den Zeitraum nach Satz 3, in dem der geschlossene Publikums-AIF noch nicht risikogemischt investiert ist, sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt darauf hinzuweisen.
(2) [1] Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn
- 1. sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht in Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 4 investiert und
-
2. die Anteile oder Aktien dieses AIF nur von solchen Privatanlegern erworben werden,
- a) die sich verpflichten, mindestens 20.000 Euro zu investieren, und
- b) für die die in § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
6(3) Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn
- 1. sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ausschließlich in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 2 Nummer 4 investiert und
-
2. die Anleger ausschließlich ansässig sind
- a) in der Gemeinde oder den Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich der Vermögensgegenstand befindet, oder in einer unmittelbar an diese Gemeinde oder diese Gemeinden angrenzenden Gemeinde oder
- b) im Fall einer Windenergieanlage an Land im Sinne von § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes in einer Gemeinde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
7(4) Anleger gelten als ansässig im Sinne von Absatz 3, wenn sie
- 1. als natürliche Personen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in einer der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Gemeinden haben oder
- 2. Eigentümer eines Grundstückes in einer der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Gemeinden sind, ohne bereits als Anleger des geschlossenen inländischen Publikums-AIF Miteigentümer des Grundstücks zu sein, auf dem sich die in Absatz 3 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände befinden oder errichtet werden sollen.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
- 2. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 83 Buchst. a, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. a, 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2022.
- 4. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 62 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.
- 5. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. b, 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2022.
- 6. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 83 Buchst. b, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 7. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 83 Buchst. b, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.