§ 272a KAGB. Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[1. Januar 2023][2. August 2021]
§ 272a. Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften § 272a. Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
(1) Die Anlagebedingungen eines geschlossenen Publikums-AIF können vorsehen, dass dieser als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds anlegt. (1) Die Anlagebedingungen eines geschlossenen Publikums-AIF können vorsehen, dass dieser als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds anlegt.
(2) Die Anlage eines inländischen geschlossenen AIF als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt und ist nur genehmigungsfähig, wenn es sich bei dem geschlossenen Masterfonds um einen geschlossenen AIF handelt. (2) Die Anlage eines inländischen geschlossenen AIF als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt und ist nur genehmigungsfähig, wenn es sich bei dem geschlossenen Masterfonds um einen geschlossenen AIF handelt.
(3) Spezial-AIF dürfen in einer geschlossenen Master-Feeder-Struktur entweder nicht geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds sein, wenn geschlossene Publikums-AIF geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds derselben geschlossenen Master-Feeder-Struktur sind. (3) Spezial-AIF dürfen in einer geschlossenen Master-Feeder-Struktur entweder nicht geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds sein, wenn geschlossene Publikums-AIF geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds derselben geschlossenen Master-Feeder-Struktur sind.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag gemäß § 267 folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag gemäß § 267 folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds, 1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds,
2. den Verkaufsprospekt und das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds gemäß § 268, 2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds gemäß den §§ 268 und 270,
3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß § 272d Absatz 1 Satz 2, 3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß § 272d Absatz 1 Satz 2,
4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 2, wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt wurden, 4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 2, wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt wurden,
5. die Abschlussprüfervereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 3, wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt wurden und 5. die Abschlussprüfervereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 3, wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt wurden und
6. in den Fällen des § 272h die dort genannten Informationen für die Anleger. 6. in den Fällen des § 272h die dort genannten Informationen für die Anleger.
(5) [1] Der Wechsel der Anlage in einen anderen geschlossenen Masterfonds bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. [2] Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen: (5) [1] Der Wechsel der Anlage in einen anderen geschlossenen Masterfonds bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. [2] Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen unter Bezeichnung des geschlossenen Masterfonds, 1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen unter Bezeichnung des geschlossenen Masterfonds,
2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und 2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen und
3. die Unterlagen gemäß Absatz 4. [3] Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen, wenn alle in Satz 2 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der geschlossene Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der geschlossenen Masterfonds die Anforderungen nach diesem Unterabschnitt erfüllen. [4] § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend. [5] § 267 Absatz 3 bleibt unberührt. 3. die Unterlagen gemäß Absatz 4. [3] Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen, wenn alle in Satz 2 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der geschlossene Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der geschlossenen Masterfonds die Anforderungen nach diesem Unterabschnitt erfüllen. [4] § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend. [5] § 267 Absatz 3 bleibt unberührt.
(6) § 172 gilt entsprechend. (6) § 172 gilt entsprechend.
[2. August 2021–1. Januar 2023]
1§ 272a. Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften.
(1) Die Anlagebedingungen eines geschlossenen Publikums-AIF können vorsehen, dass dieser als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds anlegt.
(2) Die Anlage eines inländischen geschlossenen AIF als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt und ist nur genehmigungsfähig, wenn es sich bei dem geschlossenen Masterfonds um einen geschlossenen AIF handelt.
(3) Spezial-AIF dürfen in einer geschlossenen Master-Feeder-Struktur entweder nicht geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds sein, wenn geschlossene Publikums-AIF geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds derselben geschlossenen Master-Feeder-Struktur sind.
(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag gemäß § 267 folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
  • 1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds,
  • 2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen des geschlossenen Feederfonds und des geschlossenen Masterfonds gemäß den §§ 268 und 270,
  • 3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß § 272d Absatz 1 Satz 2,
  • 4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 2, wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt wurden,
  • 5. die Abschlussprüfervereinbarung im Sinne des § 272d Absatz 3, wenn für den geschlossenen Masterfonds und den geschlossenen Feederfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt wurden und
  • 6. in den Fällen des § 272h die dort genannten Informationen für die Anleger.
(5) [1] Der Wechsel der Anlage in einen anderen geschlossenen Masterfonds bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. [2] Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
  • 1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen unter Bezeichnung des geschlossenen Masterfonds,
  • 2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen und
  • 3. die Unterlagen gemäß Absatz 4.
[3] Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen, wenn alle in Satz 2 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der geschlossene Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der geschlossenen Masterfonds die Anforderungen nach diesem Unterabschnitt erfüllen. [4] § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend. [5] § 267 Absatz 3 bleibt unberührt.
(6) § 172 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 77, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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