§ 277 KAGB. Übertragung von Anteilen oder Aktien

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021][19. Juli 2014]
§ 277. Übertragung von Anteilen oder Aktien § 277. Übertragung von Anteilen oder Aktien
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in Textform mit den Anlegern zu vereinbaren oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat schriftlich mit den Anlegern zu vereinbaren oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen.
[19. Juli 2014–2. August 2021]
1§ 277. Übertragung von Anteilen oder Aktien. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat schriftlich mit den Anlegern zu vereinbaren oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 47, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.

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