§ 295b KAGB. Pflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026]
1§ 295b. 2Pflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland.
(1) [1] Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines EU-OGAW im Inland widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen, hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des Widerrufs die in § 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unterlagen, die in § 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Angaben sowie die in § 298 Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stellen. [2] Weiterhin sind auch die in § 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen und Angaben zur Verfügung zu stellen. [3] Die in § 298 Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen müssen nicht veröffentlicht werden. [4] Die in § 298 Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen müssen nicht mittels eines dauerhaften Datenträgers übermittelt werden, sondern können den Anlegern mit Ausnahme der in § 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Ausgabepreise gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden.
(2) 3[1] Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines EU-AIF oder ausländischen AIF, die im Inland zum Vertrieb gemäß § 320 Absatz 2 zugelassen sind, widerrufen, hat die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des Widerrufs die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unterlagen und die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und 3, § 300 Absatz 1 und 2 sowie § 301 genannten Informationen in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stellen. [2] Die in Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen müssen nicht veröffentlicht und die in § 299 Absatz 5 in Verbindung mit § 298 Absatz 2 genannten Informationen und Unterlagen nicht mittels eines dauerhaften Datenträgers übermittelt werden, sondern können den Anlegern mit Ausnahme der in § 299 Absatz 1 Nummer 5 genannten Ausgabepreise gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden. [3] § 320 Absatz 4 gilt ab dem Datum des Widerrufs entsprechend weiter, solange im Inland noch Anleger investiert sind.
(3) 4[1] Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines AIF, der im Inland zum Vertrieb gemäß § 323 Absatz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, § 329 Absatz 1 oder § 330 Absatz 1 zugelassen ist, widerrufen, hat die AIF-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab dem Datum des Widerrufs die in § 307 Absatz 1 Satz 1 und in § 308 Absatz 1 und 3 Satz 1 genannten Unterlagen und die in § 307 Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen gemäß Absatz 4 in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stellen. 5[2] § 329 Absatz 2 Nummer 2 und § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 gelten ab dem Datum des Widerrufs entsprechend weiter, solange im Inland noch Anleger investiert sind.
(4) Um die Anleger gemäß Absatz 1 bis 3 zu informieren, kann die Verwaltungsgesellschaft alle elektronischen oder sonstigen Mittel der Fernkommunikation verwenden, sofern die Kommunikationsmittel dem Anleger in der Sprache zur Verfügung stehen, in der die Informationen bereitzustellen sind.
- Anmerkungen:
- 1. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 86, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 2. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 96 Buchst. a, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 3. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 96 Buchst. b, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 4. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 96 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 5. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 96 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.