§ 29b KAGB. Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026]
1§ 29b. Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Einbehalt.
(1) [1] Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein von ihr verwalteter AIF 5 Prozent des Nominalwerts jedes Kredits, der vom AIF vergeben und anschließend auf Dritte übertragen worden ist, einbehält. [2] Dieser Prozentsatz jedes Kredits wird wie folgt einbehalten:
  • 1. bis zur Fälligkeit bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei Krediten, die Verbrauchern gewährt werden, unabhängig von ihrer Laufzeit, und
  • 2. für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren bei sonstigen Krediten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
  • 1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um als Teil der Auflösung des AIF Anteile zurücknehmen zu können,
  • 2. der Verkauf für die Einhaltung der nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) erlassenen restriktiven Maßnahmen oder der Produktanforderungen erforderlich ist,
  • 3. der Verkauf des Kredits erforderlich ist, damit die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anlagestrategie des von ihr verwalteten AIF im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen kann, oder
  • 4. der Verkauf des Kredits auf eine Verschlechterung des mit dem Kredit verbundenen Risikos zurückzuführen ist, die die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach § 29 Absatz 3 Nummer 1 und zur Wahrnehmung des Risikomanagements nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sowie Absatz 1 dieses Paragraphen festgestellt hat, und der Käufer beim Kauf des Kredits über diese Verschlechterung informiert wird.
(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat auf Ersuchen der Bundesanstalt dieser nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmen nach Absatz 2 erfüllt sind.
Anmerkungen:
1. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 19, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.

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