§ 362 KAGB. Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021]
1§ 362. Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz. [1] § 148 Absatz 1 und die §§ 159a, 160 Absatz 1 in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. [2] § 148 Absatz 1 und § 160 Absatz 1 in der bis einschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungsunterlagen und Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.
Anmerkungen:
1. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 115, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.