§ 364 KAGB. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[1. August 2022]
1§ 364. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie. [1] Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. [2] Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
Anmerkungen:
1. 1. August 2022: Artt. 26 Nr. 5, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.

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