§ 37 KAGB. Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[18. März 2016]
1§ 37. Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung.
(1) 2[1] Kapitalverwaltungsgesellschaften legen jeweils für Geschäftsleiter, Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsgesellschaft oder der verwalteten Investmentvermögen haben (Risikoträger), Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und alle Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, auf Grund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleiter und Risikoträger, ein Vergütungssystem fest, das mit einem soliden und wirksamen Risikomanagementsystem vereinbar und diesem förderlich ist, keine Anreize setzt zur Eingehung von Risiken, die nicht mit dem Risikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der von ihnen verwalteten Investmentvermögen vereinbar sind, und das die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht daran hindert, pflichtgemäß im besten Interesse des Investmentvermögens zu handeln. 3[2] Die Kapitalverwaltungsgesellschaften wenden das Vergütungssystem an.
4(2) Die Anforderungen an das Vergütungssystem bestimmen sich für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften näher nach Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU und für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften näher nach Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 14b Absatz 1, 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG.
(3) 5[1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausgestaltung und Ergänzung der Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU sowie nach Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 14b der Richtlinie 2009/65/EG nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 61. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme, einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der Ausgestaltung positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume sowie der Berücksichtigung der Anlagestrategie, der Ziele, der Werte und der langfristigen Interessen der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der verwalteten Investmentvermögen,
- 72. die Überwachung der Angemessenheit und Transparenz der Vergütungssysteme durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme,
- 3. die Möglichkeit, die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile zu untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses zu beschränken,
- 4. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Zusammensetzung der Vergütung sowie das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
- 2. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.
- 3. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.
- 4. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.
- 5. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.
- 6. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.
- 7. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.
- 8. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 15 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.