§ 39 KAGB. Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[1. März 2023]
1§ 39. Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis.
(1) [1] Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft
- 1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht,
- 22. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt,
- 33. ausdrücklich auf sie verzichtet oder
- 44. im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt.
5(2) Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft auch über die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 verfügt, erlischt diese Erlaubnis, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird.
6(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben oder, soweit dies im Einzelfall ausreichend ist, aussetzen, wenn
- 1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erlaubnis auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
- 2. die Eigenmittel der Kapitalverwaltungsgesellschaft unter die in § 25 vorgesehenen Schwellen absinken und die Gesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat,
- 3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 23 Nummer 2 bis 11 rechtfertigen würden,
- 74. die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft auch über die Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 2 verfügt und die Anforderungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht mehr erfüllt,
- 85. gegen die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Grund einer Ordnungswidrigkeit nach § 340 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d, e oder f, Nummer 3 bis 7, 9, 10, 13, 35, 76, 77 oder 81 oder auf Grund einer wiederholten Ordnungswidrigkeit nach § 340 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 Nummer 24, 31, 32, 37, 38, 40, 41, 49, 50 bis 63, 65, 72, 73, 78 oder 79 oder auf Grund einer Ordnungswidrigkeit oder auf Grund einer wiederholten Ordnungswidrigkeit nach § 120 Absatz 10 und § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Geldbuße festgesetzt werden kann,
- 96. die Kapitalverwaltungsgesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt,
- 107. die Kapitalverwaltungsgesellschaft schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen hat.
(4) § 38 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bundesanstalt die Erlaubnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft aufhebt oder die Erlaubnis erlischt.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
- 2. 1. März 2023: Artt. 15 Nr. 2 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
- 3. 1. März 2023: Artt. 15 Nr. 2 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
- 4. 1. März 2023: Artt. 15 Nr. 2 Buchst. c, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023.
- 5. 3. Juli 2015: Artt. 6 Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015.
- 6. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.
- 7. 26. Juni 2021: Artt. 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 8. 1. Januar 2022: Artt. 15 Nr. 4, 30 Abs. 7 des Vierten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 9. 26. Juni 2017: Artt. 19 Nr. 1 Buchst. a, 24 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 10. 26. Juni 2017: Artt. 19 Nr. 1 Buchst. b, 24 Abs. 1 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.