§ 40b KAGB. Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026]
1§ 40b. Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten.
(1) [1] Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt,
- 1. von den Aufsichtsorganmitgliedern, Geschäftsleitern und den Beschäftigten der Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
- 2. an allen Sitzungen und Versammlungen der Aufsichtsorgane und sonstiger Gremien der Kapitalverwaltungsgesellschaft in beratender Funktion teilzunehmen,
- 3. die Geschäftsräume der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreten,
- 4. Einsicht in deren Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.
(2) Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 27, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.