§ 40b KAGB. Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026]
1§ 40b. Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten.
(1) [1] Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt,
  • 1. von den Aufsichtsorganmitgliedern, Geschäftsleitern und den Beschäftigten der Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
  • 2. an allen Sitzungen und Versammlungen der Aufsichtsorgane und sonstiger Gremien der Kapitalverwaltungsgesellschaft in beratender Funktion teilzunehmen,
  • 3. die Geschäftsräume der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreten,
  • 4. Einsicht in deren Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.
[2] Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 27, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.

Umfeld von § 40b KAGB

§ 40a KAGB. Bestellung eines Sonderbeauftragten

§ 40b KAGB. Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten

§ 40c KAGB. Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten