§ 50 KAGB. Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026]
1§ 50. Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften.
(1) 2[1] Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW zu verwalten, so übermittelt die Bundesanstalt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates ein Anzeigeschreiben nach Artikel 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 jeweils in Verbindung mit Anhang III oder VII der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 und fügt der Anzeige Bescheinigungen nach den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2024/910 bei. [2] In diesem Fall hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:
[3] Verwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in diesem Aufnahmemitgliedstaat bereits EU-OGAW der gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.
(2) [1] Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. 5[2] Sie aktualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach Anhang V der Verordnung (EU) 2024/910 enthalten sind. 6[3] Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/911 unmittelbar mitzuteilen.
7(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Anhang V der Verordnung (EU) 2024/910 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erfasst ist oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen an, gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.
(4) [1] Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwenden. [2] Soweit diese Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, sind § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8 sowie § 27 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6 nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
- 2. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 3. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 19, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 4. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 5. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 6. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.
- 7. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. c, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.