§ 54 KAGB. Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021]
1§ 54. Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland.
2(1) Die Verwaltung eines inländischen Spezial-AIF oder die Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft im Inland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt folgende Angaben und Unterlagen übermittelt haben:
- 1. eine Bescheinigung darüber, dass die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, durch die die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt sind,
- 32. die Anzeige der Absicht der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, in der Bundesrepublik Deutschland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs inländische Spezial-AIF zu verwalten oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU zu erbringen sowie
- 43. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche inländischen Spezial-AIF die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft zu verwalten und welche Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU sie zu erbringen beabsichtigt.
(2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft setzt voraus, dass die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen übermittelt haben:
- 1. den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung,
- 2. die Anschrift, unter der im Inland Unterlagen angefordert werden können, sowie
- 3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.
5(3) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft kann unmittelbar nach dem Erhalt der Übermittlungsmeldung durch ihren Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU mit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF oder der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU im Inland beginnen.
(4) 6[1] Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 sind § 3 Absatz 1, 4 und 5, die §§ 14, 26 Absatz 2, 3 und 7, § 27 Absatz 1 bis 4, § 28 Absatz 1 Satz 4, die §§ 31, 33, 34 Absatz 3 Nummer 8 sowie die §§ 293, 294, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308 entsprechend anzuwenden. 7[2] Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sind darüber hinaus §§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. 8[3] Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 gilt entsprechend. 9[4] Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 14, 294, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308 entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
- 2. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 3. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 4. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 5. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 18 Buchst. b, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 6. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 7. 3. Januar 2018: Artt. 12 Nr. 10 Buchst. a, 26 Abs. 5 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 8. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 9. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 10. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 11. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.