§ 72 KAGB. Verwahrung

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[22. Juli 2013–18. März 2016]
1§ 72. Verwahrung.
(1) Die Verwahrstelle hat die zum inländischen OGAW gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate in ein gesperrtes Depot zu legen.
(2) [1] Die zum inländischen OGAW gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. [2] Die Verwahrstelle ist berechtigt und verpflichtet, auf Anweisung der OGAW-Verwaltungsgesellschaft auf den Sperrkonten vorhandene Guthaben
  • 1. auf andere Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  • 2. auf andere Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind,
zu übertragen.
(3) Nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind laufend von der Verwahrstelle zu überwachen.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.