§ 91 KAGB. Rechtsform

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. April 2026]
1§ 91. Rechtsform.
(1) Offene inländische Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 2 oder als Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 3 aufgelegt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene inländische Investmentvermögen, die nicht inländische OGAW sind und deren Anteile nach dem Gesellschaftsvertrag ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen, zusätzlich als offene Investmentkommanditgesellschaft gemäß den Vorschriften des Unterabschnitts 4 aufgelegt werden.
2(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 16. April 2026: Artt. 1 Nr. 47, 16 S. 2 des Gesetzes vom 9. April 2026.