§ 13 KSchG. Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. Januar 2004][1. September 1969]
§ 13. Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen § 13. Verhältnis zu sonstigen Kündigungen
(1) [1] Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. [2] Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. [3] Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. [4] Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. [5] Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend. (1) [1] Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. [2] Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § [4] Satz 1 und der §§ [5] bis [7] geltend gemacht werden. [3] Stellt das Gericht fest, daß die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das […G]ericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen; die Vorschriften des § [9] Abs. 2 und der §§ [10] bis [12] gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung. (2) [1] Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so kann der Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit unabhängig von den Vorschriften dieses Gesetzes geltend machen. [2] Erhebt er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so finden die Vorschriften des § [9] Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ [10] bis [12] entsprechende Anwendung; die Vorschriften des § 4 über Zulassung verspäteter Klagen und des § [6] über verlängerte Anrufungsfrist gelten gleichfalls entsprechend.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung. (3) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
[1. September 1969–1. Januar 2004]
1§ 13. Verhältnis zu sonstigen Kündigungen.
(1) [1] Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. [2] Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § [4] Satz 1 und der §§ [5] bis [7] geltend gemacht werden. 2[3] Stellt das Gericht fest, daß die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das […G]ericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen; die Vorschriften des § [9] Abs. 2 und der §§ [10] bis [12] gelten entsprechend.
3(2) [1] Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so kann der Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit unabhängig von den Vorschriften dieses Gesetzes geltend machen. [2] Erhebt er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so finden die Vorschriften des § [9] Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ [10] bis [12] entsprechende Anwendung; die Vorschriften des § 4 über Zulassung verspäteter Klagen und des § [6] über verlängerte Anrufungsfrist gelten gleichfalls entsprechend.
4(3) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
2. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, Buchst. c, 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.
4. 1. September 1969: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969.