§ 21 KSchG. Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. Januar 2004][13. März 1993]
§ 21. Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für [Arbeit] § 21. Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für [Arbeit]
[1] Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für das Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § [20] Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für [Arbeit] zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § [18] Abs. 1 und 2. [2] Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. [3] Die Anzeigen nach § [17] sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für [Arbeit] zu erstatten. [4] Im übrigen gilt § [20] Abs. 1 bis 3 entsprechend. [1] Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für das Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § [20] Abs. 1 bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für [Arbeit] zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § [18] Abs. 1 und 2. [2] Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. [3] Die Anzeigen nach § [17] sind in diesem Falle an die Hauptstelle der Bundesanstalt für [Arbeit] zu erstatten. [4] Im übrigen gilt § [20] Abs. 1 bis 3 entsprechend.
[13. März 1993–1. Januar 2004]
1§ 21. Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für [Arbeit]. 2[1] Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für das Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § [20] Abs. 1 bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für [Arbeit] zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § [18] Abs. 1 und 2. [2] Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. [3] Die Anzeigen nach § [17] sind in diesem Falle an die Hauptstelle der Bundesanstalt für [Arbeit] zu erstatten. [4] Im übrigen gilt § [20] Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
2. 13. März 1993: Artt. 55, 89 der Verordnung vom 26. Februar 1993.

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