§ 23 KSchG. Geltungsbereich
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. Oktober 1996] | [1. Mai 1985] |
---|---|
§ 23. Geltungsbereich | § 23. Geltungsbereich |
(1) [1] Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § [24] für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. [2] Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. [3] Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. [4] Die Sätze 2 und 3 berühren bis zum 30. September 1999 nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 30. September 1996 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Sätze 2 bis 4 in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes hätten herleiten können; § 1 Abs. 3 bis 5 findet Anwendung. | (1) [1] Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § [24] für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. [2] Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. [3] Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt. [4] Satz 3 berührt nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 1. Mai 1985 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus Satz 2 in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes herleiten könnten. |
(2) [1] Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. [2] Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung. | (2) [1] Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. [2] Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Mai 1985–1. Oktober 1996]
1§ 23. Geltungsbereich.
(1) [1] Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § [24] für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. 2[2] Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. 3[3] Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt. 4[4] Satz 3 berührt nicht die Rechtsstellung der Arbeitnehmer, die am 1. Mai 1985 gegenüber ihrem Arbeitgeber Rechte aus Satz 2 in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt dieses Gesetzes herleiten könnten.
(2) [1] Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. 5[2] Sie gelten nicht für Seeschiffe und ihre Besatzung.
(3) (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
- 2. 1. Mai 1985: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
- 3. 1. Mai 1985: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
- 4. 1. Mai 1985: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1985.
- 5. 30. April 1978: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 27. April 1978.