§ 3 KSchG. Kündigungseinspruch

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[14. August 1951–1. September 1969]
1§ 3. Anrufung des Arbeitsgerichts. [1] Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muß er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. [2] Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 2), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen. [3] Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Anmerkungen:
1. 14. August 1951: § 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 1951.

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