§ 8 KSchG. [Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen]

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[14. August 1951–1. September 1969]
1§ 8. Höhe der Abfindung.
(1) [1] Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. [2] Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei regelmäßiger betriebsüblicher Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 7 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
(2) Bei der Festsetzung der Abfindung hat das Gericht insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie die wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.
Anmerkungen:
1. 14. August 1951: § 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 1951.

Umfeld von § 8 KSchG

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§ 9 KSchG. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des [… G]erichts; Abfindung des Arbeitnehmers