§ 1 KWG. Begriffsbestimmungen
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995] | [1. Januar 1993] |
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§ 1. Begriffsbestimmungen | § 1. Begriffsbestimmungen |
(1) [1] Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. [2] Bankgeschäfte sind | (1) [1] Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. [2] Bankgeschäfte sind |
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft); | 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft); |
2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); | 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); |
3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft); | 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft); |
4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft); | 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft); |
5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); | 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); |
6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft); | 6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft); |
7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehnsforderungen vor Fälligkeit zu erwerben; | 7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehnsforderungen vor Fälligkeit zu erwerben; |
8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft); | 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft); |
9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft). [3] Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des mit diesem Gesetz verfolgten Aufsichtszweckes gerechtfertigt ist. | 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft). [3] Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des mit diesem Gesetz verfolgten Aufsichtszweckes gerechtfertigt ist. |
(2) [1] Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. [2] In Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (§ 5) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. [3] Wird das Kreditinstitut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. [4] Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Kreditinstituts, so ist sie auf Antrag des Kreditinstituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen. | (2) [1] Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. [2] In Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (§ 5) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. [3] Wird das Kreditinstitut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. [4] Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Kreditinstituts, so ist sie auf Antrag des Kreditinstituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen. |
(3) [1] Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, | (3) [1] Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, |
1. Beteiligungen zu erwerben, | 1. Beteiligungen zu erwerben, |
2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, | 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, |
3. Leasingverträge abzuschließen, | 3. Leasingverträge abzuschließen, |
4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten, | 4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten, |
5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu wechseln (Sortengeschäft), | 5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu wechseln (Sortengeschäft), |
6. mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu handeln, | 6. mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu handeln, |
7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln, | 7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln, |
8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, | 8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, |
9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten, | 9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten, |
10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte) oder | 10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte) oder |
11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Nummer 7 angelegtes Vermögen für andere zu verwalten oder andere bei der Anlage in diesen Vermögenswerten zu beraten. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzinstitute bezeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG - ABl. EG Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) erweitert wird. | 11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Nummer 7 angelegtes Vermögen für andere zu verwalten oder andere bei der Anlage in diesen Vermögenswerten zu beraten. [2] Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzinstitute bezeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG - ABl. EG Nr. L 386 S. 1 - (Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) erweitert wird. |
(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzinstitute, deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt. | |
(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die weder Finanzholding-Gesellschaften noch Kreditinstitute sind, mit mindestens einem Kreditinstitut als Tochterunternehmen. | |
(3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute sind. | |
(4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Hauptniederlassung eines Kreditinstituts zugelassen ist. | (4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem die Hauptniederlassung eines Kreditinstituts zugelassen ist. |
(5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem ein Kreditinstitut außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats eine Zweigstelle unterhält oder Dienstleistungen erbringt. | (5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem ein Kreditinstitut außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats eine Zweigstelle unterhält oder Dienstleistungen erbringt. |
(5a) [1] Zone A bezeichnet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, alle Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben. [2] Zone B bezeichnet alle übrigen Länder. | |
(6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. | (6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. |
(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt; als Tochterunternehmen gelten auch Unternehmen, auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann. | (7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. |
(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht. | (8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht. |
(9) [1] Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. [2] Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Artikel 7 Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62). [3] Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. | (9) [1] Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. [2] Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Artikel 7 Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62). [3] Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. |
[1. Januar 1993–31. Dezember 1995]
1§ 1. Begriffsbestimmungen.
(1) [1] Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. [2] Bankgeschäfte sind
- 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft);
- 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
- 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft);
- 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft);
- 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft);
- 26. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft);
- 7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehnsforderungen vor Fälligkeit zu erwerben;
- 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft);
- 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft).
(2) 4[1] Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. [2] In Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (§ 5) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. [3] Wird das Kreditinstitut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. [4] Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Kreditinstituts, so ist sie auf Antrag des Kreditinstituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen.
5(3) [1] Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,
- 1. Beteiligungen zu erwerben,
- 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
- 3. Leasingverträge abzuschließen,
- 4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten,
- 5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu wechseln (Sortengeschäft),
- 6. mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu handeln,
- 7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln,
- 8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen,
- 9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten,
- 10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte) oder
- 11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Nummer 7 angelegtes Vermögen für andere zu verwalten oder andere bei der Anlage in diesen Vermögenswerten zu beraten.
6(4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem die Hauptniederlassung eines Kreditinstituts zugelassen ist.
7(5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem ein Kreditinstitut außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats eine Zweigstelle unterhält oder Dienstleistungen erbringt.
8(6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
9(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
10(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht.
11(9) [1] Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. [2] Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Artikel 7 Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. EG Nr. L 348 S. 62). [3] Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
- 2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 3. 19. März 1975/21. März 1975: Artt. 10 Nr. 1, 58 des Gesetzes vom 18. März 1975.
- 4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 5. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 6. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 7. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 8. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 9. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 10. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 11. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 3, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.