§ 10a KWG. Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1993][1. Juli 1985]
§ 10a. Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen § 10a. Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen
(1) [1] Gruppenangehörige Kreditinstitute müssen insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. [2] § 10 über die Eigenkapitalausstattung einzelner Kreditinstitute gilt entsprechend. (1) [1] Gruppenangehörige Kreditinstitute müssen insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. [2] § 10 über die Eigenkapitalausstattung einzelner Kreditinstitute gilt entsprechend.
(2) [1] Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (erhebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. [2] Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der erheblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. [3] Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. [4] § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. [5] Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten auch (2) [1] Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (erhebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. [2] Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der erheblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. [3] Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. [4] § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. [5] Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten auch
1. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet ist, Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, 1. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet ist, Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
2. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet ist, Leasingverträge abzuschließen, und 2. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet ist, Leasingverträge abzuschließen, und
3. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, die ein § 1 entsprechendes Bankgeschäft oder ein Nummer 1 oder [Nummer] 2 entsprechendes Geschäft betreiben, ausgenommen Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8, 3. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, die ein § 1 entsprechendes Bankgeschäft oder ein Nummer 1 oder [Nummer] 2 entsprechendes Geschäft betreiben, ausgenommen Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8,
wenn an ihnen eine erhebliche Beteiligung besteht oder wenn auf sie ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann. [6] Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten nicht Unternehmen, die ausschließlich das Depot- oder das Investmentgeschäft betreiben. wenn an ihnen eine erhebliche Beteiligung besteht oder wenn auf sie ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann. [6] Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten nicht Unternehmen, die ausschließlich das Depot- oder das Investmentgeschäft betreiben.
(3) [1] Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten zu beurteilen; bei nachgeordneten Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat gelten als haftendes Eigenkapital die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. [2] Für die quotale Zusammenfassung hat das übergeordnete Kreditinstitut mit seinen maßgeblichen Posten die maßgeblichen Posten der nachgeordneten Kreditinstitute jeweils in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung am nachgeordneten Kreditinstitut entspricht. [3] Von dem gemäß Satz 2 quotal zusammenzufassenden haftenden Eigenkapital sind abzuziehen die bei dem übergeordneten Kreditinstitut ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Kreditinstitute entfallenden Buchwerte der Kapitalanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1, des Genußrechtskapitals nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 sowie die bei dem übergeordneten Kreditinstitut berücksichtigten, nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4, soweit sie auf die gruppenangehörigen Kreditinstitute entfallen; bei mittelbaren Beteiligungen sind solche Buchwerte gemäß Satz 2 quotal abzuziehen. [4] Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Kreditinstituts, so wird der Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung in die quotale Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach Satz 3 einbezogen, sondern wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Kreditinstitut behandelt. [5] Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3 eingehenden sonstigen für die Berechnung der Grundsätze maßgeblichen Posten, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Kreditinstituten ergeben, sind wegzulassen. [6] Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen. (3) [1] Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten zu beurteilen. [2] Hierfür hat das übergeordnete Kreditinstitut mit seinen maßgeblichen Posten die maßgeblichen Posten der nachgeordneten Kreditinstitute jeweils in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung am nachgeordneten Kreditinstitut entspricht. [3] Von dem gemäß Satz 2 quotal zusammenzufassenden haftenden Eigenkapital sind die bei dem übergeordneten Kreditinstitut ausgewiesenen Buchwerte der Kapitalanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und des Genußrechtskapitals nach § 10 Abs. 5 Satz 1, die auf die gruppenangehörigen Kreditinstitute entfallen, abzuziehen; bei mittelbaren Beteiligungen sind solche Buchwerte gemäß Satz 2 quotal abzuziehen. [4] Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Kreditinstituts, so wird der Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung in die quotale Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach Satz 3 einbezogen, sondern wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Kreditinstitut behandelt. [5] Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3 eingehenden sonstigen für die Berechnung der Grundsätze maßgeblichen Posten, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Kreditinstituten ergeben, sind wegzulassen. [6] Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
(4) [1] Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitutsgruppe verantwortlich. [2] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. [3] Das übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. (4) [1] Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitutsgruppe verantwortlich. [2] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. [3] Das übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen.
(5) [1] Nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für eine quotale Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu machen. [2] Kann ein übergeordnetes Kreditinstitut für einzelne gruppenangehörige Kreditinstitute die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, so sind die auf das gruppenangehörige Kreditinstitut entfallenden, in Absatz 3 Satz 3 genannten Buchwerte vom haftenden Eigenkapital des übergeordneten Kreditinstituts abzuziehen. (5) [1] Nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für eine quotale Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu machen. [2] Kann ein übergeordnetes Kreditinstitut für einzelne gruppenangehörige Kreditinstitute die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, so sind die auf das gruppenangehörige Kreditinstitut entfallenden, in Absatz 3 Satz 3 genannten Buchwerte vom haftenden Eigenkapital des übergeordneten Kreditinstituts abzuziehen.
(6) [1] Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für übergeordnete Kreditinstitute, die selbst nachgeordnete Kreditinstitute sind, es sei denn, es handelt sich um wechselseitig beteiligte Kreditinstitute, um Kreditinstitute, die einem Unternehmen nach Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 nachgeordnet sind, oder um Kreditinstitute, an denen übergeordnete Kreditinstitute weniger als fünfundsiebzig vom Hundert der Kapitalanteile halten. [2] Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht für nachgeordnete Kreditinstitute, die zu weniger als zehn vom Hundert ihrer Kapitalanteile in die Zusammenfassung nach Absatz 3 einzubeziehen wären. (6) [1] Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für übergeordnete Kreditinstitute, die selbst nachgeordnete Kreditinstitute sind, es sei denn, es handelt sich um wechselseitig beteiligte Kreditinstitute, um Kreditinstitute, die einem Unternehmen nach Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 nachgeordnet sind, oder um Kreditinstitute, an denen übergeordnete Kreditinstitute weniger als fünfundsiebzig vom Hundert der Kapitalanteile halten. [2] Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht für nachgeordnete Kreditinstitute, die zu weniger als zehn vom Hundert ihrer Kapitalanteile in die Zusammenfassung nach Absatz 3 einzubeziehen wären.
[1. Juli 1985–1. Januar 1993]
1§ 10a. Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen.
(1) [1] Gruppenangehörige Kreditinstitute müssen insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. [2] § 10 über die Eigenkapitalausstattung einzelner Kreditinstitute gilt entsprechend.
(2) [1] Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (erhebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. [2] Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der erheblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. [3] Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. [4] § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. [5] Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten auch
  • 1. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet ist, Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
  • 2. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet ist, Leasingverträge abzuschließen, und
  • 23. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, die ein § 1 entsprechendes Bankgeschäft oder ein Nummer 1 oder [Nummer] 2 entsprechendes Geschäft betreiben, ausgenommen Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8,
wenn an ihnen eine erhebliche Beteiligung besteht oder wenn auf sie ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann.
[6] Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten nicht Unternehmen, die ausschließlich das Depot- oder das Investmentgeschäft betreiben.
(3) [1] Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten zu beurteilen. [2] Hierfür hat das übergeordnete Kreditinstitut mit seinen maßgeblichen Posten die maßgeblichen Posten der nachgeordneten Kreditinstitute jeweils in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung am nachgeordneten Kreditinstitut entspricht. [3] Von dem gemäß Satz 2 quotal zusammenzufassenden haftenden Eigenkapital sind die bei dem übergeordneten Kreditinstitut ausgewiesenen Buchwerte der Kapitalanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und des Genußrechtskapitals nach § 10 Abs. 5 Satz 1, die auf die gruppenangehörigen Kreditinstitute entfallen, abzuziehen; bei mittelbaren Beteiligungen sind solche Buchwerte gemäß Satz 2 quotal abzuziehen. [4] Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Kreditinstituts, so wird der Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung in die quotale Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach Satz 3 einbezogen, sondern wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Kreditinstitut behandelt. [5] Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3 eingehenden sonstigen für die Berechnung der Grundsätze maßgeblichen Posten, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Kreditinstituten ergeben, sind wegzulassen. [6] Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen.
(4) [1] Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitutsgruppe verantwortlich. [2] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. [3] Das übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen.
(5) [1] Nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für eine quotale Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu machen. [2] Kann ein übergeordnetes Kreditinstitut für einzelne gruppenangehörige Kreditinstitute die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, so sind die auf das gruppenangehörige Kreditinstitut entfallenden, in Absatz 3 Satz 3 genannten Buchwerte vom haftenden Eigenkapital des übergeordneten Kreditinstituts abzuziehen.
(6) [1] Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für übergeordnete Kreditinstitute, die selbst nachgeordnete Kreditinstitute sind, es sei denn, es handelt sich um wechselseitig beteiligte Kreditinstitute, um Kreditinstitute, die einem Unternehmen nach Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 nachgeordnet sind, oder um Kreditinstitute, an denen übergeordnete Kreditinstitute weniger als fünfundsiebzig vom Hundert der Kapitalanteile halten. [2] Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht für nachgeordnete Kreditinstitute, die zu weniger als zehn vom Hundert ihrer Kapitalanteile in die Zusammenfassung nach Absatz 3 einzubeziehen wären.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 7, 9 S. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Juli 1985: Artt. 7, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984, Bekanntmachung vom 11. Juli 1985.