§ 10c KWG. Kapitalerhaltungspuffer

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[4. Juli 2013][26. Juni 2011]
§ 10c. Nullgewichtung von Intragruppenforderungen § 10c. Nullgewichtung von Intragruppenforderungen
(1) [1] Für eine Kreditrisiko-Standardansatz-Position (KSA-Position) eines Instituts, das gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 oder Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 oder gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 3a ist, die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (1) [1] Für eine Kreditrisiko-Standardansatz-Position (KSA-Position) eines Instituts, das gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 oder Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 ist, die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Schuldner der KSA-Position ist das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Unternehmen der gleichen Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-Gesellschaft beziehungsweise gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, 1. der Schuldner der KSA-Position ist das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Unternehmen der gleichen Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe,
2. sowohl das Institut als auch der Schuldner sind in die Vollkonsolidierung einbezogen, 2. sowohl das Institut als auch der Schuldner sind in die Vollkonsolidierung einbezogen,
3. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland, 3. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland,
4. beim Schuldner der KSA-Position kommen die gleichen Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken zur Anwendung wie beim Institut und 4. beim Schuldner der KSA-Position kommen die gleichen Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken zur Anwendung wie beim Institut und
5. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden oder abzusehen. [2] Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. [3] Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9. 5. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden oder abzusehen. [2] Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. [3] Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.
(2) [1] Für eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (2) [1] Für eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Schuldner der KSA-Position ist ein Institut, eine Kapitalanlagegesellschaft, eine Finanzholding-Gesellschaft, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ein Finanzunternehmen oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und er unterliegt entweder der Aufsicht nach diesem Gesetz oder als Kapitalanlagegesellschaft der Aufsicht nach dem Investmentgesetz oder die Bundesanstalt hat ihm gegenüber Prüfungsrechte und Anordnungsbefugnisse, 1. der Schuldner der KSA-Position ist ein Institut, eine Kapitalanlagegesellschaft, eine Finanzholding-Gesellschaft, ein Finanzunternehmen oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und er unterliegt entweder der Aufsicht nach diesem Gesetz oder als Kapitalanlagegesellschaft der Aufsicht nach dem Investmentgesetz oder die Bundesanstalt hat ihm gegenüber Prüfungsrechte und Anordnungsbefugnisse,
2. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland, 2. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland,
3. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden oder abzusehen, 3. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden oder abzusehen,
4. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsabrede geschlossen, die sie absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvabilität zur Vermeidung der Insolvenz sicherstellt, 4. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsabrede geschlossen, die sie absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvabilität zur Vermeidung der Insolvenz sicherstellt,
5. die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene Sicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann, 5. die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene Sicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann,
6. das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt liefern, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen sicher, 6. das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt liefern, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen sicher,
7. das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird, 7. das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,
8. das institutsbezogene Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich entweder einen zusammengefassten Bericht mit einer Vermögensübersicht, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit einer zusammenfassenden Vermögensübersicht, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt, 8. das institutsbezogene Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich entweder einen zusammengefassten Bericht mit einer Vermögensübersicht, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit einer zusammenfassenden Vermögensübersicht, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt,
9. die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus anzuzeigen, 9. die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus anzuzeigen,
10. es findet weder eine mehrfache Belegung von Bestandteilen, die als Eigenmittel berücksichtigungsfähig sind, noch eine unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems statt, 10. es findet weder eine mehrfache Belegung von Bestandteilen, die als Eigenmittel berücksichtigungsfähig sind, noch eine unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems statt,
11. das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über hinreichend viele Mitgliedsinstitute mit einem überwiegend gleichartigen Geschäftsprofil und 11. das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über hinreichend viele Mitgliedsinstitute mit einem überwiegend gleichartigen Geschäftsprofil und
12. die Angemessenheit der Systeme nach Nummer 6 wurde von der Bundesanstalt bestätigt und wird in regelmäßigen Abständen überprüft. [2] Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. [3] Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9. 12. die Angemessenheit der Systeme nach Nummer 6 wurde von der Bundesanstalt bestätigt und wird in regelmäßigen Abständen überprüft. [2] Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. [3] Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.
(3) Ein IRBA-Institut darf Adressenausfallpositionen, die als KSA-Positionen (3) Ein IRBA-Institut darf Adressenausfallpositionen, die als KSA-Positionen
1. die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 1. die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder
2. die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 12 2. die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 12
genannten Anforderungen erfüllen würden, dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausnehmen und als KSA-Positionen behandeln. genannten Anforderungen erfüllen würden, dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausnehmen und als KSA-Positionen behandeln.
[26. Juni 2011–4. Juli 2013]
1§ 10c. Nullgewichtung von Intragruppenforderungen.
(1) [1] Für eine Kreditrisiko-Standardansatz-Position (KSA-Position) eines Instituts, das gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 oder Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 ist, die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • 1. der Schuldner der KSA-Position ist das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Unternehmen der gleichen Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe,
  • 2. sowohl das Institut als auch der Schuldner sind in die Vollkonsolidierung einbezogen,
  • 3. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland,
  • 4. beim Schuldner der KSA-Position kommen die gleichen Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken zur Anwendung wie beim Institut und
  • 5. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden oder abzusehen.
[2] Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. [3] Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.
(2) [1] Für eine KSA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut, und die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • 21. der Schuldner der KSA-Position ist ein Institut, eine Kapitalanlagegesellschaft, eine Finanzholding-Gesellschaft, ein Finanzunternehmen oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und er unterliegt entweder der Aufsicht nach diesem Gesetz oder als Kapitalanlagegesellschaft der Aufsicht nach dem Investmentgesetz oder die Bundesanstalt hat ihm gegenüber Prüfungsrechte und Anordnungsbefugnisse,
  • 2. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland,
  • 3. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden oder abzusehen,
  • 4. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsabrede geschlossen, die sie absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvabilität zur Vermeidung der Insolvenz sicherstellt,
  • 5. die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene Sicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren kann,
  • 6. das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken, die einen vollständigen Überblick über die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt liefern, mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene Überwachung von Forderungsausfällen sicher,
  • 7. das institutsbezogene Sicherungssystem führt eine eigene Risikobewertung durch, die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,
  • 8. das institutsbezogene Sicherungssystem veröffentlicht mindestens einmal jährlich entweder einen zusammengefassten Bericht mit einer Vermögensübersicht, einer Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht über das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit einer zusammenfassenden Vermögensübersicht, einer zusammenfassenden Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum institutsbezogenen Sicherungssystem insgesamt,
  • 9. die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus anzuzeigen,
  • 10. es findet weder eine mehrfache Belegung von Bestandteilen, die als Eigenmittel berücksichtigungsfähig sind, noch eine unangemessene Bildung von Eigenmitteln zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems statt,
  • 11. das institutsbezogene Sicherungssystem verfügt über hinreichend viele Mitgliedsinstitute mit einem überwiegend gleichartigen Geschäftsprofil und
  • 12. die Angemessenheit der Systeme nach Nummer 6 wurde von der Bundesanstalt bestätigt und wird in regelmäßigen Abständen überprüft.
[2] Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. [3] Nähere Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9.
(3) Ein IRBA-Institut darf Adressenausfallpositionen, die als KSA-Positionen
  • 1. die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder
  • 2. die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 12
genannten Anforderungen erfüllen würden, dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausnehmen und als KSA-Positionen behandeln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 15, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
2. 26. Juni 2011: Artt. 2 Nr. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2011.