§ 10h KWG. Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
| [1. April 2026] | [29. Dezember 2020] |
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| § 10h. Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute | § 10h. Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute |
| (1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten. | (1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten. |
| (2) [1] Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 1 0f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auch ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, so sind diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. [2] Beträgt die Summe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 mehr als 5 Prozentpunkte, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach § 10g Absatz 1a. [3] Satz 2 gilt nicht, wenn bei der Anordnung, einen Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, einen Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einen Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g vorhalten zu müssen, die jeweils zuvor festgesetzte Quote entweder unterschritten wird oder unverändert bleibt. | (2) [1] Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 1 0f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auch ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, so sind diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. [2] Führt die Höhe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung in Höhe von mehr als 5 Prozent, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach § 10g Absatz 1a. |
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[29. Dezember 2020–1. April 2026]
1§ 10h. Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute.
(1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten.
2(2) [1] Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 1 0f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g auch ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, so sind diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten. [2] Führt die Höhe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung in Höhe von mehr als 5 Prozent, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach § 10g Absatz 1a.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 23, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
- 2. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 3. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. b, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 4. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 32 Buchst. b, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.