§ 10i KWG. Kombinierte Kapitalpufferanforderung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Dezember 2023]
1§ 10i. 2Kombinierte Kapitalpufferanforderung.
3(1) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist das gesamte harte Kernkapital eines Instituts, das zur Einhaltung der folgenden Kapitalpufferanforderungen erforderlich ist:
  • 1. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c,
  • 2. des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d, und
  • 3. in den Fällen und nach Maßgabe
    • a) des § 10h Absatz 1 des höheren der Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f und für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g,
    • 4b) des § 1 0h Absatz 2 der Summe aus einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g und einem Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e.
    • 5c) (weggefallen)
    • 6d) (weggefallen)
7(1a) Die Absätze 2 bis 4 sind auch dann anwendbar, wenn ein Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und zusätzlich die Anforderungen gemäß
  • 81. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4;
  • 92. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 sowie
  • 103. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4.
11(2) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung erfüllt, darf keine Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen, wenn dadurch sein hartes Kernkapital so stark abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht mehr erfüllt wäre.
(3) 12[1] Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss den maximal ausschüttungsfähigen Betrag berechnen und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank anzeigen. 13[2] Das Institut muss Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden, und muss in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank die Genauigkeit der Berechnung auf Anfrage nachzuweisen. 14[3] Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 und 8 darf das Kreditinstitut
  • 1. keine Ausschüttung aus dem hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen,
  • 152. keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder zu freiwilligen Rentenzahlungen übernehmen und keine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat, und
  • 3. keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen.
[4] Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe e.
16(4) Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt und beabsichtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden Informationen mit:
  • 1. vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach
    • a) hartem Kernkapital;
    • b) zusätzlichem Kernkapital;
    • c) Ergänzungskapital;
  • 2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
  • 3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages;
  • 4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf
    • a) Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigentümer;
    • b) Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen;
    • c) Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten;
    • 17d) Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwillige Rentenzahlungen, entweder auf Grund der Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat.
(5) Eine Ausschüttung aus hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente umfasst
  • 1. Gewinnausschüttungen in bar,
  • 2. die Ausgabe von teilweise oder voll gezahlten Gratisaktien oder anderen in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Eigenmittelinstrumenten,
  • 3. eine Rücknahme oder einen Rückkauf eigener Aktien oder anderer Instrumente nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch ein Institut,
  • 4. eine Rückzahlung der in Verbindung mit den Eigenmittelinstrumenten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezahlten Beträge und
  • 185. eine Ausschüttung von in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Positionen.
(6) 19[1] Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht mehr erfüllt, muss über die Anforderungen der Absätze 3 bis 4 hinaus zusätzlich einen Kapitalerhaltungsplan erstellen und innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem es festgestellt hat, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllen kann, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vorlegen. 20[2] Die Aufsichtsbehörde kann die Frist zur Vorlage auf längstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn dies im Einzelfall und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des Instituts angemessen erscheint. [3] Der Kapitalerhaltungsplan umfasst
  • 1. eine Einnahmen- und Ausgabenschätzung und eine Bilanzprognose,
  • 2. Maßnahmen zur Erhöhung der Kapitalquoten des Instituts,
  • 213. Plan und Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die kombinierte Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen, und
  • 224. weitere Informationen, die die Aufsichtsbehörde für die in Absatz 7 vorgeschriebene Bewertung als notwendig erachtet.
23(6a) (weggefallen)
(7) 24[1] Die Aufsichtsbehörde bewertet den Kapitalerhaltungsplan und genehmigt ihn, wenn sie der Auffassung ist, dass durch seine Umsetzung sehr wahrscheinlich genügend Kapital erhalten oder aufgenommen wird, damit das Institut die kombinierte Kapitalpufferanforderung innerhalb des von der Aufsichtsbehörde als angemessen erachteten Zeitraums erfüllen kann. 25[2] Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 auf Grund nachträglich eingetretener oder der Aufsichtsbehörde nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht mehr vorliegen. 26[3] Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Genehmigung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Kapitalerhaltungsplans. 27[4] Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne sowie Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrags durchzuführen.
(8) 28[1] Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht oder widerruft sie dessen Genehmigung,
  • 1. ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des Absatzes 3 fortgelten oder wieder gelten, oder
  • 2. erlaubt die Aufsichtsbehörde dem Institut die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu einem bestimmten Betrag, der den maximal ausschüttungsfähigen Betrag nicht übersteigen darf.
[2] Daneben kann sie von dem Institut verlangen, seine Eigenmittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums auf eine bestimmte Höhe aufzustocken.
(9) Die in dieser Vorschrift festgelegten Beschränkungen finden ausschließlich auf Zahlungen und Ausschüttungen Anwendung, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung weder einen Ausfall noch eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Institut geltenden Insolvenzvorschriften darstellt.
29(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 23, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.
2. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
3. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
4. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
5. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
6. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. b Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
7. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. c, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
8. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 9 Buchst. a, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
9. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 9 Buchst. a, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
10. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 9 Buchst. a, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
11. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. d, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
12. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. e Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
13. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
14. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. e Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. aaa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
15. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. e Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. bbb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
16. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. f Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
17. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. f Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
18. 19. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 9, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
19. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. g Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
20. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. g Doppelbuchst. bb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
21. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. g Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. aaa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
22. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. g Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. bbb, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
23. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 9 Buchst. b, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
24. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. i Doppelbuchst. aa, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
25. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 9 Buchst. c, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
26. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 9 Buchst. c, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
27. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 9 Buchst. c, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
28. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 9 Buchst. d, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
29. 30. Dezember 2023: Artt. 6 Nr. 9 Buchst. e, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.