§ 11 KWG. Liquidität

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][31. Dezember 1995]
§ 11. Liquidität § 11. Liquidität
[1] Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. [2] Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines Instituts ausreicht; die Spitzenverbände der Institute sind vorher anzuhören. [3] Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. [4] In den Grundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere des Sparbuches, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen. [5] Die Institute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für die Überprüfung der Liquiditätsausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. [1] Die Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. [2] Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines Kreditinstituts ausreicht; die Spitzenverbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. [3] Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. [4] In den Grundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere des Sparbuches, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen. [5] Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für die Überprüfung der Liquiditätsausstattung erforderlichen Angaben einzureichen.
[31. Dezember 1995–1. Januar 1998]
1§ 11. Liquidität. [1] Die Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. [2] Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines Kreditinstituts ausreicht; die Spitzenverbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. [3] Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2[4] In den Grundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere des Sparbuches, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen. 3[5] Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für die Überprüfung der Liquiditätsausstattung erforderlichen Angaben einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Juli 1993: Artt. 1 Nr. 10, 9 S. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
3. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 10, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.