§ 12 KWG. Potentiell systemrelevante Institute

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 2002][1. April 1998]
§ 12. Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen § 12. Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen
(1) [1] Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen noch Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten ist, keine bedeutende Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. [2] Ein Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 bedeutende Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. [3] Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der bedeutenden Beteiligung nicht einzubeziehen. [4] Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten. [5] Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital unterlegt. (1) [1] Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen noch Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten ist, keine bedeutende Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. [2] Ein Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 bedeutende Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. [3] Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der bedeutenden Beteiligung nicht einzubeziehen. [4] Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes überschreiten. [5] Das Bundesaufsichtsamt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital unterlegt.
(2) [1] Ein Institut hat als übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe (§ 10a Abs. 2 oder 3), zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzustellen, daß die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bedeutende Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. [2] Es hat außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bedeutende Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. [3] Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. [4] Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das Institut zulassen, daß die Gruppe die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen überschreitet. [5] Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. (2) [1] Ein Institut hat als übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe (§ 10a Abs. 2 oder 3), zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzustellen, daß die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bedeutende Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. [2] Es hat außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bedeutende Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. [3] Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. [4] Mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes darf das Institut zulassen, daß die Gruppe die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen überschreitet. [5] Das Bundesaufsichtsamt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt.
[1. April 1998–1. Mai 2002]
1§ 12. Begrenzung von bedeutenden Beteiligungen.
(1) 2[1] Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Finanzunternehmen oder Versicherungsunternehmen noch Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten ist, keine bedeutende Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. 3[2] Ein Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 bedeutende Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. [3] Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der bedeutenden Beteiligung nicht einzubeziehen. [4] Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes überschreiten. [5] Das Bundesaufsichtsamt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital unterlegt.
(2) 4[1] Ein Institut hat als übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe (§ 10a Abs. 2 oder 3), zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, sicherzustellen, daß die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bedeutende Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. 5[2] Es hat außerdem sicherzustellen, daß die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bedeutende Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. [3] Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. [4] Mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes darf das Institut zulassen, daß die Gruppe die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen überschreitet. [5] Das Bundesaufsichtsamt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1997: Artt. 1 Nr. 19, 4 S. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. April 1998: Artt. 3 § 8, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
3. 1. April 1998: Artt. 3 § 8, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
4. 1. April 1998: Artt. 3 § 8, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
5. 1. April 1998: Artt. 3 § 8, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.

Umfeld von § 12 KWG

§ 11 KWG. Liquidität

§ 12 KWG. Potentiell systemrelevante Institute

§ 12a KWG. Begründung von Unternehmensbeziehungen