§ 13a KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Juli 1993][1. Januar 1993]
§ 13a. Großkredite von Kreditinstitutsgruppen § 13a. Großkredite von Kreditinstitutsgruppen
(1) Für von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährte Kredite gilt § 13 Abs. 1, 3 bis 8 über Großkredite einzelner Kreditinstitute entsprechend. (1) Für von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährte Kredite gilt § 13 Abs. 1, 3 bis 8 über Großkredite einzelner Kreditinstitute entsprechend.
(2) [1] Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. [2] Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. [3] § 10a Abs. 2 Satz 3 bis 6 über gruppenangehörige Kreditinstitute gilt entsprechend. (2) [1] Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. [2] Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. [3] § 10a Abs. 2 Satz 3 bis 6 über gruppenangehörige Kreditinstitute gilt entsprechend.
(3) [1] Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Kreditinstitute der von ihm gewährte Kredit ein Großkredit im Sinne [des] § 13 Abs. 1 Satz 1 ist. [2] § 10a Abs. 3 Satz 2 bis 6 über die quotale Zusammenfassung gilt entsprechend. (3) [1] Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Kreditinstitute der von ihm gewährte Kredit ein Großkredit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 ist. [2] § 10a Abs. 3 Satz 2 bis 6 über die quotale Zusammenfassung gilt entsprechend.
(4) [1] Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeigepflichten und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 für die von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährten Großkredite zu erfüllen. [2] Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Kreditinstitute insgesamt die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten. [3] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. (4) [1] Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeigepflichten und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 für die von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährten Großkredite zu erfüllen. [2] Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Kreditinstitute insgesamt die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten. [3] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) § 10a Abs. 5 und 6 über die Informationspflicht, das Abzugsverfahren und über Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gilt entsprechend. (5) § 10a Abs. 5 und 6 über die Informationspflicht, das Abzugsverfahren und über Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gilt entsprechend.
[1. Januar 1993–1. Juli 1993]
1§ 13a. Großkredite von Kreditinstitutsgruppen.
2(1) Für von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährte Kredite gilt § 13 Abs. 1, 3 bis 8 über Großkredite einzelner Kreditinstitute entsprechend.
(2) [1] Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. [2] Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. [3] § 10a Abs. 2 Satz 3 bis 6 über gruppenangehörige Kreditinstitute gilt entsprechend.
(3) [1] Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Kreditinstitute der von ihm gewährte Kredit ein Großkredit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 ist. [2] § 10a Abs. 3 Satz 2 bis 6 über die quotale Zusammenfassung gilt entsprechend.
(4) [1] Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeigepflichten und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 für die von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährten Großkredite zu erfüllen. [2] Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Kreditinstitute insgesamt die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten. [3] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) § 10a Abs. 5 und 6 über die Informationspflicht, das Abzugsverfahren und über Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 11, 9 S. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 14, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.