§ 13c KWG. Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[26. Juni 2021]
1§ 13c. 2Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften.
(1) 3[1] Ein CRR-Kreditinstitut, das Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen. [2] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu bestimmen:
  • 1. die Arten der anzuzeigenden Transaktionen und Schwellenwerte, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind;
  • 2. die Obergrenzen für gruppeninterne Transaktionen und Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen;
  • 3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger und Übertragungswege.
[3] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. [4] Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.
4(2) Das CRR-Kreditinstitut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften oder deren anderen Tochterunternehmen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter durchführen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) 5[1] Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf das CRR-Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde keine bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit gemischten Holdinggesellschaften oder deren anderen Tochterunternehmen durchführen, die die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art bedeutender gruppeninterner Transaktionen verstoßen. 6[2] Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde. 7[3] Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen ihr, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. 8[4] Die Aufsichtsbehörde kann
  • 91. von dem CRR-Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Obergrenzen die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;
  • 2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden.
(4) 10[1] Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Steuerung bedeutender gruppeninterner Transaktionen innerhalb einer gemischten Unternehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen CRR-Kreditinstitute über ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollverfahren, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verfügen; § 13 bleibt unberührt. 11[2] § 10a Absatz 8, § 25a Abs. 1 Satz 2 sowie Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 21, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
2. 25. Juni 2017: Artt. 4 Nr. 7, 26 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
3. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 18 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
4. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 18 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
5. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 18 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
6. 19. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
7. 19. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
8. 19. Dezember 2014: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2014.
9. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 18 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
10. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 18 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
11. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. August 2013.

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