§ 16 KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1993][1. Januar 1985]
§ 16. Anzeigepflicht für Organkredite § 16. Anzeigepflicht für Organkredite
[1] Ein Kredit nach § 15 Abs. 1 oder 2 ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn er [1] Ein Kredit nach § 15 Abs. 1 oder 2 ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn er
1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark übersteigt, 1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark übersteigt,
2. bei Unternehmen fünf vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt und höher als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark ist. [2] Satz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inhaber oder persönlich haftende Gesellschafter; bei persönlich haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen zusammenzurechnen. [3] Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der anzuzeigenden Organkredite einzureichen. 2. bei Unternehmen fünf vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt und höher als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark ist. [2] Satz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inhaber oder persönlich haftende Gesellschafter; bei persönlich haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen zusammenzurechnen. [3] Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten alle fünf Jahre einmal eine Sammelaufstellung der anzuzeigenden Organkredite einfordern.
[1. Januar 1985–1. Januar 1993]
1§ 16. Anzeigepflicht für Organkredite. [1] Ein Kredit nach § 15 Abs. 1 oder 2 ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn er
  • 1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark übersteigt,
  • 2. bei Unternehmen fünf vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt und höher als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark ist.
[2] Satz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inhaber oder persönlich haftende Gesellschafter; bei persönlich haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen zusammenzurechnen. [3] Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten alle fünf Jahre einmal eine Sammelaufstellung der anzuzeigenden Organkredite einfordern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 14, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.