§ 18 KWG. Kreditunterlagen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Oktober 1997][31. Dezember 1995]
§ 18. Kreditunterlagen § 18. Kreditunterlagen
[1] Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als 500.000 Deutsche Mark nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen läßt. [2] Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. [3] Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn [1] Von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark gewährt werden, hat sich das Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. [2] Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. [3] Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen bei Krediten, die
1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist, durch erstrangige Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert sind, solange
2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und
3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. [4] Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. [4] Satz 1 gilt nicht für einen Kredit auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn Forderungen gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, der Veräußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung einzustehen hat und die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist.
[31. Dezember 1995–29. Oktober 1997]
1§ 18. Kreditunterlagen. 2[1] Von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark gewährt werden, hat sich das Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. [2] Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. 3[3] Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen bei Krediten, die durch erstrangige Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert sind, solange der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. 4[4] Satz 1 gilt nicht für einen Kredit auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn Forderungen gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, der Veräußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung einzustehen hat und die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
2. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
3. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
4. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.