§ 20c KWG

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 2010–1. Januar 2014]
1§ 20c. Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1.
2(1) Die Bundesanstalt kann Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 gestatten, dass
  • 1. Kredite die Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, ohne Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten dürfen, wenn die Kredite ausschließlich entstehen
    • a) durch Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 mit Bezug auf die in § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 genannten Basiswerte, für die ein Kreditäquivalenzbetrag nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 zu ermitteln ist, oder
    • b) auf Grund von Verträgen, die die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Emissionsrechten betreffen, und
  • 2. der Betrag, um den ein Kredit im Sinne der Nummer 1 eine Großkreditobergrenze nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, überschreitet, nicht mit haftendem Eigenkapital oder mit Eigenmitteln unterlegt werden muss.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur stattgegeben werden, wenn das Institut
  • 31. Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2, 3 und 5 erbringt,
  • 2. die Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen nach Nummer 1 nicht für oder im Auftrag von Privatkunden erbringt,
  • 3. über eine dokumentierte Strategie zum Management, insbesondere zur Kontrolle und Begrenzung von Konzentrationsrisiken verfügt und diese der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt hat und
  • 4. Vorkehrungen trifft, die
    • a) eine fortlaufende, dem Konzentrationsrisiko angemessene Überwachung der Bonität der Kreditnehmer sicherstellen und
    • b) eine unverzügliche Reaktion auf eine Verschlechterung der Bonität der Kreditnehmer erlauben.
(3) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn
  • 1. ein Kredit im Sinne des Absatzes 1 die Konzentrationsgrenzen, die das Institut in seiner Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 intern festgelegt hat, überschreitet; die Anzeige hat den Überschreitungsbetrag, den Namen des Kreditnehmers und Informationen über das zugrunde liegende Geschäft zu enthalten oder
  • 2. sich die Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 wesentlich ändert.
(4) [1] Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 15. nach Quartalsbeginn die Großkredite des vergangenen Quartals, die von der Ausnahme nach Absatz 1 erfasst sind und die Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, überschreiten, anzuzeigen. [2] Die Anzeige hat die Überschreitungsbeträge, die Namen der Kreditnehmer und Informationen über die Entwicklung der Kredite zu enthalten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 28, 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006.
2. 31. Dezember 2010: Artt. 1 Nr. 23, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 2010.
3. 1. November 2007: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. b, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.