§ 22a KWG. Registerführendes Unternehmen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Juli 2002–28. September 2005]
1§ 22a. Rücktauschbarkeit von elektronischem Geld.
(1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann während der Gültigkeitsdauer von der ausgebenden Stelle den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass diese dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.
(2) In dem Vertrag zwischen der ausgebenden Stelle und dem Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen.
(3) [1] In dem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen werden. [2] Dieser darf 10 Euro nicht überschreiten.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 20, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.