§ 22o KWG. Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
[31. März 2026]
1§ 22o. Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr.
2(1) [1] Unter den Voraussetzungen des § 46 bestellt das Gericht auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei Personen als Sachwalter. [2] Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Satz 1, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. [3] Für alle die Ernennung und Rechtsstellung des Sachwalters betreffenden gerichtlichen Entscheidungen richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 und 3 der Insolvenzordnung. [4] Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss. [5] Für das Verfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung entsprechend. [6] Gegen Entscheidungen des Gerichts steht der Bundesanstalt, dem Sachwalter sowie dem Refinanzierungsunternehmen die sofortige Beschwerde zu.
(2) 3[1] Für die Bestellung und Abberufung sowie für die Rechtsstellung eines unter diesen Umständen bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n. 4[2] Ein wichtiger Grund im Sinne des § 22l Abs. 2 Satz 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 46 wieder entfallen sind. 5[3] In diesem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter oder, im Fall des § 22l Absatz 2 Satz 2 erster Fall, anderer geeigneter Personen den Verwalter bestellen.
6(3) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Refinanzierungsunternehmens nach Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestellt.
- Anmerkungen:
- 1. 28. September 2005: Artt. 4a Nr. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.
- 2. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
- 3. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
- 4. 1. Januar 2011: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 17 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
- 5. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.
- 6. 31. März 2026: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. c, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. März 2026.