§ 23 KWG. Werbung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1973][1. Januar 1962]
§ 23 § 23
(1) [1] Durch Rechtsverordnung können Anordnungen für die Kreditinstitute über die Bedingungen erlassen werden, zu denen Kredite gewährt und Einlagen entgegengenommen werden dürfen. [2] Die Anordnungen sollen für die Zinsen und Provisionen, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten oder der Entgegennahme von Einlagen berechnet werden, Grenzen festsetzen; diese sind so zu bemessen, daß die kreditpolitischen Maßnahmen der Deutschen Bundesbank unterstützt werden und die Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes gewahrt bleibt. [3] Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung angemessene Kreditversorgung gesichert und die Spartätigkeit gefördert wird. [4] Die Rechtsverordnungen werden vom Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassen. [5] Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. (1) [1] Durch Rechtsverordnung können Anordnungen für die Kreditinstitute über die Bedingungen erlassen werden, zu denen Kredite gewährt und Einlagen entgegengenommen werden dürfen. [2] Die Anordnungen sollen für die Zinsen und Provisionen, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten oder der Entgegennahme von Einlagen berechnet werden, Grenzen festsetzen; diese sind so zu bemessen, daß die kreditpolitischen Maßnahmen der Deutschen Bundesbank unterstützt werden und die Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes gewahrt bleibt. [3] Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung angemessene Kreditversorgung gesichert und die Spartätigkeit gefördert wird. [4] Die Rechtsverordnungen werden vom Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassen. [5] Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
(1a) Absatz 1 findet auf Bauspareinlagen und auf von Bausparkassen gewährte Kredite keine Anwendung.
(2) Um Mißständen bei der Werbung der Kreditinstitute zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte Arten der Werbung untersagen. (2) Um Mißständen bei der Werbung der Kreditinstitute zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte Arten der Werbung untersagen.
(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 2 sind die Spitzenverbände der Kreditinstitute und, soweit sich die Rechtsverordnung auf die Habenzinsen bezieht oder eine allgemeine Maßnahme nach Absatz 2 getroffen wird, auch die Deutsche Bundespost zu hören. (3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 2 sind die Spitzenverbände der Kreditinstitute und, soweit sich die Rechtsverordnung auf die Habenzinsen bezieht oder eine allgemeine Maßnahme nach Absatz 2 getroffen wird, auch die Deutsche Bundespost zu hören.
[1. Januar 1962–1. Januar 1973]
1§ 23.
(1) [1] Durch Rechtsverordnung können Anordnungen für die Kreditinstitute über die Bedingungen erlassen werden, zu denen Kredite gewährt und Einlagen entgegengenommen werden dürfen. [2] Die Anordnungen sollen für die Zinsen und Provisionen, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten oder der Entgegennahme von Einlagen berechnet werden, Grenzen festsetzen; diese sind so zu bemessen, daß die kreditpolitischen Maßnahmen der Deutschen Bundesbank unterstützt werden und die Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes gewahrt bleibt. [3] Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung angemessene Kreditversorgung gesichert und die Spartätigkeit gefördert wird. [4] Die Rechtsverordnungen werden vom Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank erlassen. [5] Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
(2) Um Mißständen bei der Werbung der Kreditinstitute zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte Arten der Werbung untersagen.
(3) Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 2 sind die Spitzenverbände der Kreditinstitute und, soweit sich die Rechtsverordnung auf die Habenzinsen bezieht oder eine allgemeine Maßnahme nach Absatz 2 getroffen wird, auch die Deutsche Bundespost zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.

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