§ 23a KWG. Sicherungseinrichtung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998–1. August 1998]
1§ 23a. Einlagensicherungseinrichtung, Anlegerentschädigungseinrichtung.
(1) [1] Ein Institut, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt, die nicht durch eine geeignete inländische Einrichtung zur Sicherung der Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder (Einlagensicherungseinrichtung) gedeckt sind, hat die Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache drucktechnisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen nach Maßgabe des Satzes 2 vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen, verbrieft. [2] Der Hinweis in den Vertragsunterlagen darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist von den Kunden gesondert zu unterschreiben. [3] Scheidet das Institut aus der Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, sowie das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. [4] Das Bundesaufsichtsamt leitet eine Ausfertigung dieser Anzeige an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel weiter.
(2) [1] Ein Institut, welches das Finanzkommissionsoder Emissionsgeschäft betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringt, hat die Kunden, bevor es mit ihnen in eine Geschäftsbeziehung tritt, schriftlich darauf hinzuweisen, welcher geeigneten Einrichtung zur Entschädigung der Kunden (Anlegerentschädigungseinrichtung) das Institut angehört und welche Absicherung durch diese Einrichtung besteht oder welcher gleichwertige Schutz für das geplante Geschäft oder die geplante Dienstleistung zur Verfügung steht. [2] Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 34, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.

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