§ 24 KWG. Anzeigen

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1993][1. Januar 1985]
§ 24. Anzeigen § 24. Anzeigen
(1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
1. die Bestellung eines Geschäftsleiters und die Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, 1. die Bestellung eines Geschäftsleiters und die Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind,
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich, 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich,
3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt das Halten von mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens; Veränderungen dieser Beteiligungen sind anzuzeigen, sobald sie über zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte hinausgehen; jährlich ist einmal eine Sammelanzeige dieser unmittelbaren Beteiligungen und eine Sammelanzeige der mittelbaren Beteiligungen einzureichen, 3. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) übersteigt; Veränderungen dieser Beteiligungen sind erst anzuzeigen, wenn sie über fünf vom Hundert des Kapitals hinausgehen,
4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
5. einen Verlust in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals, Kapitalveränderungen, die in öffentliche Register eingetragen werden müssen, die Kündigung von Genußrechten und nachrangigen Verbindlichkeiten sowie bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft und bei stillen Gesellschaften die Kündigung der Gesellschaft und die Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen, 5. einen Verlust in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals, Kapitalveränderungen, die in öffentliche Register eingetragen werden müssen, sowie bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft und bei stillen Gesellschaften die Kündigung der Gesellschaft und die Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen,
6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, 6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle; § 24a bleibt unberührt, 7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle,
8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes, 8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes,
9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind, 9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind.
10. die Absicht, Bankgeschäfte, Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11, Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen als Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auszuüben,
11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von zwanzig vom Hundert, dreiunddreißig vom Hundert und fünfzig vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Kreditinstitut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn das Kreditinstitut von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
12. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut und an den ihm nach § 10a Abs. 2 nachgeordneten ausländischen Kreditinstituten und die Höhe dieser Beteiligungen, wenn das Kreditinstitut hiervon Kenntnis erlangt.
(2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank rechtzeitig anzuzeigen. (2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen (3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens und 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens und
2. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 2. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(4) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. (4) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
[1. Januar 1985–1. Januar 1993]
1§ 24. Anzeigen.
(1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
  • 1. die Bestellung eines Geschäftsleiters und die Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind,
  • 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich,
  • 23. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) übersteigt; Veränderungen dieser Beteiligungen sind erst anzuzeigen, wenn sie über fünf vom Hundert des Kapitals hinausgehen,
  • 34. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung,
  • 45. einen Verlust in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals, Kapitalveränderungen, die in öffentliche Register eingetragen werden müssen, sowie bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft und bei stillen Gesellschaften die Kündigung der Gesellschaft und die Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen,
  • 6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
  • 7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle,
  • 58. die Einstellung des Geschäftsbetriebes,
  • 69. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind.
(2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank rechtzeitig anzuzeigen.
7(3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
  • 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens und
  • 2. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
8(4) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
3. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
4. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
5. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
6. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
7. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
8. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 21, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.