§ 25a KWG. Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1985][1. Mai 1976]
§ 25a. Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschluß und Geschäftsbericht § 25a. Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschluß und Geschäftsbericht
[1] Auf Kreditinstitute, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Genossenschaft betrieben werden oder die keine öffentlich-rechtlichen Sparkassen oder Kapitalanlagegesellschaften sind, ist der Erste Abschnitt des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen auch dann anzuwenden, wenn das Kreditinstitut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt. [2] Kleinen Kreditinstituten von nur örtlicher Bedeutung kann das Bundesaufsichtsamt auf Antrag widerruflich gestatten, daß sie ihren Jahresabschluß nur in der örtlichen Presse veröffentlichen. [1] Auf Kreditinstitute, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Genossenschaft betrieben werden oder die keine öffentlich-rechtlichen Sparkassen oder Kapitalanlagegesellschaften sind, ist der Erste Abschnitt des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), auch dann anzuwenden, wenn das Kreditinstitut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt. [2] Kleinen Kreditinstituten von nur örtlicher Bedeutung kann das Bundesaufsichtsamt auf Antrag widerruflich gestatten, daß sie ihren Jahresabschluß nur in der örtlichen Presse veröffentlichen.
[1. Mai 1976–1. Januar 1985]
1§ 25a. Aufstellung und Veröffentlichung von Jahresabschluß und Geschäftsbericht. [1] Auf Kreditinstitute, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Genossenschaft betrieben werden oder die keine öffentlich-rechtlichen Sparkassen oder Kapitalanlagegesellschaften sind, ist der Erste Abschnitt des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), auch dann anzuwenden, wenn das Kreditinstitut die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt. [2] Kleinen Kreditinstituten von nur örtlicher Bedeutung kann das Bundesaufsichtsamt auf Antrag widerruflich gestatten, daß sie ihren Jahresabschluß nur in der örtlichen Presse veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 8, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.