§ 26b KWG. Vermögenstrennung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[30. Dezember 2024]
1§ 26b. Vermögenstrennung.
(1) 2[1] Ein Institut, das das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den kryptografischen Instrumenten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. 3[2] Werden kryptografische Instrumente mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.
4(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2023: Artt. 20 Nr. 6, 35 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023.
2. 30. Dezember 2024: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 23 Abs. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024.
3. 30. Dezember 2024: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 23 Abs. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024.
4. 30. Dezember 2024: Artt. 3 Nr. 9 Buchst. b, 23 Abs. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024.

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