§ 2e KWG. Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[29. Dezember 2020]
1§ 2e. Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften.
2(1) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2002/87/EG, so kann die Aufsichtsbehörde nach Konsultation der für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen zuständigen Stellen auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.
3(2) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf eine risikobasierte Beaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2009/138/EG, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für die Gruppenaufsicht im Versicherungswesen zuständigen Stelle auf die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nur die Bestimmungen der Richtlinie anwenden, die sich auf die am stärksten vertretene Finanzbranche nach § 8 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes bezieht.
- Anmerkungen:
- 1. 4. Juli 2013: Artt. 2 Nr. 8, 7 des Gesetzes vom 27. Juni 2013.
- 2. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. a, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.
- 3. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 7 Buchst. b, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.