§ 31 KWG. Befreiungen; Verordnungsermächtigung
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[19. März 1975/21. März 1975] | [1. Januar 1962] |
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§ 31 | § 31 |
(1) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung | (1) [1] Der Bundesminister für Wirtschaft kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung |
1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 16 und 24 Abs. 1, Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind; | 1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 16 und 24 Abs. 1, Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind; |
2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Einhaltung der Vorschriften der §§ 12, 13 Abs. 3 und 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt. [2] Der Bundesminister der Finanzen kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. | 2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Einhaltung der Vorschriften der §§ 12, 13 Abs. 3 und 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt. [2] Der Bundesminister für Wirtschaft kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. |
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute von Verpflichtungen nach §§ 12, 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Abs. 2, §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 26, 27 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. | (2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute von Verpflichtungen nach §§ 12, 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Abs. 2, §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 26, 27 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. |
[1. Januar 1962–19. März 1975/21. März 1975]
1§ 31.
(1) [1] Der Bundesminister für Wirtschaft kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung
- 1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 16 und 24 Abs. 1, Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;
- 2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Einhaltung der Vorschriften der §§ 12, 13 Abs. 3 und 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute von Verpflichtungen nach §§ 12, 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 und Abs. 2, §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 26, 27 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.