§ 34 KWG. Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1998][1. Mai 1976]
§ 34. Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall § 34. Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung. (1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinstitute keine Anwendung.
(2) [1] Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei Stellvertreter ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgeführt werden. [2] Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestimmen; sie gelten als Geschäftsleiter. [3] Ist ein Stellvertreter nicht zuverlässig oder hat er nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen. [4] Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. [5] Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, genügt ein Stellvertreter. (2) [1] Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf das Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres durch zwei Stellvertreter fortgeführt werden. [2] Sind diese nicht zuverlässig oder haben sie nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen. [3] Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestellen; sie gelten als Geschäftsleiter. [4] Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern.
[1. Mai 1976–1. Januar 1998]
1§ 34. Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall.
(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinstitute keine Anwendung.
(2) 2[1] Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf das Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres durch zwei Stellvertreter fortgeführt werden. 3[2] Sind diese nicht zuverlässig oder haben sie nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen. 4[3] Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestellen; sie gelten als Geschäftsleiter. [4] Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 15, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
3. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 15, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
4. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 15, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.