§ 35 KWG. Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 1976][1. Januar 1962]
§ 35. Erlöschen und Rücknahme der Erlaubnis § 35. Erlöschen und Rücknahme der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis zurücknehmen, (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis zurücknehmen,
1. wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder durch sonstige unlautere Mittel erwirkt worden ist; 1. wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder durch sonstige unlautere Mittel erwirkt worden ist;
2. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt worden ist; 2. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt worden ist;
3. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird; 3. wenn
4. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis nach ihm Tatsachen bekanntwerden, die die Versagung der Erlaubnis nach
a) § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3
b) § 33 Abs. 1 Nr. 4
rechtfertigen würden; rechtfertigen würden;
5. wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der einem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch 4. wenn Gefahr für die Sicherheit der einem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann.
a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 Abs. 5 maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder
b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als zehn vom Hundert des nach § 10 Abs. 5 maßgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.
(3) Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b gilt nicht für Kreditinstitute, die von einem Einzelkaufmann betrieben werden.
[1. Januar 1962–1. Mai 1976]
1§ 35. Erlöschen und Rücknahme der Erlaubnis.
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis zurücknehmen,
  • 1. wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder durch sonstige unlautere Mittel erwirkt worden ist;
  • 2. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt worden ist;
  • 3. wenn ihm Tatsachen bekanntwerden, die die Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 rechtfertigen würden;
  • 4. wenn Gefahr für die Sicherheit der einem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.