§ 37 KWG. Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[10. November 2021]
1§ 37. 2Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte.
3(1) 4[1] Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn
  • 51. ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden,
  • 2. ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht werden,
  • 3. ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Zentralverwahrer ausgeübt wird,
  • 64. ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Anerkennung die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbracht werden,
  • 75. ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulassung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht werden oder
  • 86. nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben werden.
[2] Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. 9[3] Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. 10[4] Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist.
11(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genannten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
12(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
13(3) [1] Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. [2] Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. [3] Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
14(4) [1] Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. [2] Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte nicht betreibt oder die unerlaubten Finanzdienstleistungen nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit den Anschein erweckt, dass es diese Bankgeschäfte betreibt oder diese Finanzdienstleistungen erbringt. [3] Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. [4] Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 54, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 16. Februar 2013: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 13. Februar 2013.
3. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
4. 31. März 2017: Artt. 3 Nr. 15, 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2016, Bekanntmachung vom 20. März 2017.
5. 26. Juni 2021: Artt. 2 Nr. 31, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
6. 10. November 2021: Artt. 14 Nr. 4 Buchst. a, 30 Abs. 3 des Vierten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
7. 10. November 2021: Artt. 14 Nr. 4 Buchst. b, 30 Abs. 3 des Vierten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
8. 10. November 2021: Artt. 14 Nr. 4 Buchst. c, 30 Abs. 3 des Vierten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
9. 30. Juli 2002: Artt. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002.
10. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
11. 10. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 10, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2017.
12. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 30 Buchst. b, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
13. 1. August 2009: Artt. 1 Nr. 11, 9 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
14. 29. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 51, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.